Mit der eigenen Ferienwohnung in der Stadt (Andalusien unterscheidet zwischen städtischer und ländlicher Vermietung) Geld verdienen hört sich verlockend an. Warum also nicht einfach die Immobilie vermieten? So könnten Sie die laufenden Kosten oder die Raten für die Hypothek decken. Doch ganz so einfach ist es leider nicht. In Spanien sind einige Dinge zu beachten, auf die wir sie hier hinweisen möchten:

wenn Sie ihre Ferienwohnung in Andalusien vermieten möchten, sollten Sie die Regulierungen über privat vermietete Ferienwohnungen beachten. Diese wurden am 11. Februar 2016 im Amtsblatt der andalusischen Regierung veröffentlicht und sind seit Mai 2016 in Kraft (juntadeandalucia.es/boja/2016/28/6). Allerdings sind diese nur in spanischer Sprache abrufbar.

Anmeldepflicht zur touristischen Vermietung in Andalusien

Wichtig ist, dass für die Vermietung der Ferienimmobilie eine Lizenz der zuständigen Tourismusbehörde vorliegt (Registro de Turismo de Andalucía). Hieraus lässt sich auch die maximal zulässige Belegung entnehmen. Die erteilte Lizenznummer ist auf allen Marketingaktivitäten anzugeben. Ohne die Registrierungsnummer ist das Anbieten der Immobilie zur Vermietung nicht möglich. Weiterhin sind alle Gäste über 16 Jahre der Polizei zu melden. Außerdem muss die Ferienwohnung als Ganzes vermietet werden. Möchten Sie nur einzelne Zimmer vermieten, dann müssen Sie selbst auch in der gleichen Wohnung wohnen. Bei der Vermietung an dieselbe Person ist eine Anmeldung dann nicht erforderlich, wenn die Vermietung von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Monaten erfolgt.

Gesetzliche Anforderungen

Gesetzlich sind solche Wohnungen mit dem Zweck der touristischen Vermietung als VFT (vivienda con fines turísticos) definiert:

  • Wohnungen in Andalusien zu Wohnzwecken, die auf herkömmliche Weise Dienstleistungen zu dem Zweck des Tourismus anbieten.
  • Voraussetzung ist ebenfalls, dass der Zweck und die Gewohnheit bestehen, die Wohnung über touristische Kanäle anzubieten.
  • Das sind etwa Reisebüros und Vermittlungsunternehmen sowie andere Kanäle über die die Unterkünfte gebucht werden können.

Verpflichtung bezüglich Einrichtung und Ausstattung

In Art. 6 des Dekrets. 28/2016 sind die notwendige Einrichtung und Ausstattung der Immobilie festgelegt. So sind beispielsweise verpflichtend etwa Beschwerdebücher und ein Sanitäts-Kasten. Auch müssen Küchengerätschaften und Handtücher sowie Bettwäsche vorhanden sein. Beachten Sie auch, dass mit den Gästen ein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen werden muss. Darin müssen Lizenznummer, ihre Telefonnummer, der Mietpreis und die Angaben zur An- und Abreise aufgeführt sein. Foto: Sidekix Media